Schließt ein Arbeitnehmer angesichts einer drohenden betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung, die sich im Rahmen des Paragraphen 1 a KSchG hält, so steht ihm ein wichtiger Grund zur Seite, der eine Sperrzeit ausschließt, es sei denn es liegt eine Gesetzesumgehung (z.B. offenkundige Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Kündigung) vor (Fortführung von BSG, NJW 2006, 3514) (Urteil vom 2.5.2012 – B 11 AL 6/11 R).
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"Sich nicht vom richtigen Weg abbringen lassen, das ist fast die wichtigste Regel im Arbeitsrecht."